Rechtsverordnung
zum Schutz von freilebenden Katzen in der Verbandsgemeinde Maxdorf (KatzenSchVO)
vom 13.12.2022
Auf Grund § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 04.07.2013 (BGBl. I
S. 2182-2196), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung
und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015
(GVBI. S. 171) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Verbandsgemeinde Maxdorf mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 13.12.2022 für das Gebiet der Verbandsgemeinde Maxdorf folgende
Rechtsverordnung:
§ 1 Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Katzen: Alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus.
2. Fortpflanzungsfähige Katzen: Katzen, die mindestens fünf Monate alt und nicht kastriert sind.
3. Katzenhalter: Alle Eigentümer, Halter, Betreuer einer Katze. Betreuer sind insbesondere auch Personen, die einer Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend
ermöglichen oder einer Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.
4. Unkontrollierter, freier Auslauf: Freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze, außerhalb eines Gebäudes und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter.
5. Kennzeichnung: Das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik.
6. Registrierung: Die Eintragung der durch Kennzeichnung erfassten Daten sowie mindestens eines
äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens in ein bundesweit geführtes
Haustierregister.
7. Kastration: Die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke); sie darf nur von Tierärzten durchgeführt werden.
§ 3 Schutzgebiet
Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Maxdorf.
§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren lassen.
(2) Bei einem Halterwechsel müssen die neuen Katzenhalter unverzüglich veranlassen, dass die registrierten Daten entsprechend aktualisiert werden.
(3) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
§ 5 Kastrationspflicht
(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor kastrieren lassen.
(2) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen,
dass die betroffene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist.
(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zulassen, insbesondere wenn glaubhaft dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse
an der Zucht mit der gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt
ist.
§ 6 Anordnungen der Ordnungsbehörde
(1) Die Ordnungsbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Kennzeichnung,
Registrierung und Kastration einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf erhält, auf Kosten der Katzenhalter anordnen.
(2) Wird eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze durch die Ordnungsbehörde,
das Tierheim oder durch ihre Beauftragten aufgegriffen, darf sie in Obhut
genommen werden. Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze innerhalb von 72 Stunden nicht ermittelt werden, können Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung der Katze auch ohne deren Einverständnis durchgeführt werden. Werden Katzenhalter erst anschließend festgestellt, können ihnen die Kosten der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen nachträglich auferlegt werden.
§ 7 Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt,
b) entgegen § 4 Absatz 2 und 3 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Rechtsverordnung beträgt 20 Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.
Maxdorf, den 05.01.2023
Paul Poje Bürgermeister